Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
SEHENSWERT
Stephan Wilke
Hohe Luft 1
27404 Heeslingen
(1)
Die Abholung und Rücklieferung der gemieteten Anlagen erfolgt nach schriftlich vereinbarten Zeiten auf dem Angebot. Allgemein gilt für Abholung am Miettag ab 12.00 Uhr. Rückgabe am Folgetag bis 11.00 Uhr. Bei Abholung der Anlagen wird die vereinbarte Miete im Voraus fällig. Gegebenenfalls kann eine Kaution als Sicherheit verlangt werden, die der Kunde bei pünktlicher, kompletter und unversehrter Rückgabe der Anlage zurückerhält.
(2)
Bei Abholung oder Lieferung von Vermietartikeln unterzeichnet der Kunde einen Mietvertrag. Mit seiner Unterschrift erkennt er an, dass sich die Vermietartikel in einwandfreiem Zustand befinden. Sollte der Kunde Schäden oder Unvollständigkeit der Vermietartikel feststellen, müssen diese innerhalb von drei Stunden nach Erhalt der Ware bei SEHENSWERT beanstandet werden.Außerdem erkennt der Kunde mit seiner Unterschrift ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(3)
Der Kunde sichert SEHENSWERT zu, die Vermietgegenstände in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verlust und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes, sofern der Schaden nicht im Verantwortungsbereich von SEHENSWERT liegt, welches jeweils vom Kunden nachzuweisen ist.
Außerdem erkennt der Kunde mit seiner Unterschrift ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
(4)
Die vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so ist SEHENSWERT hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle für jeden Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, den der SEHENSWERT nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden, zu ersetzen.
(5)
Kommt ein Vertrag aus einem Grunde, den SEHENSWERT nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so ist der Kunde selbst dann zur vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn der Kunde die Nichtdurchführung des Vertrages nicht verschuldet hat.
(6)
Sollten sich bei der Benutzung der von SEHENSWERT gestellten Vermietartikel Mängel zeigen, die den einwandfreien Betrieb beeinträchtigen, so kann der Kunde nur dann Mietminderung um den Mietbetrag des entsprechenden Vermietartikels geltend machen, wenn der Kunde nachweislich (z. B. durch Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter und der Mailbox von SEHENSWERT) und rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung auf diese aufmerksam macht. Dadurch wird SEHENSWERT die Gelegenheit gegeben, auf Bedienungsfehler hinzuweisen oder Ersatz zu beschaffen. Dieses gilt nur, wenn die Verursachung des Schadens durch den Kunden eindeutig auszuschließen ist.
(7)
Wenn SEHENSWERT die technische Durchführung der Veranstaltung übernimmt, gilt für die Haftung gleiches wie in Ziffer 3.; d. h. SEHENSWERT haftet nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden beschränkt durch die Höhe der vereinbarten Tagesvergütung für jeden Ausfalltag der vereinbarten Zeitdauer. Sollte die von SEHENSWERT durchzuführende Veranstaltung trotz grob fahrlässigem Verschulden desselben gleichwohl durchgeführt werden oder durchführbar sein, entfällt jegliche Haftung seitens SEHENSWERT und der Kunde hat die vereinbarte Vergütung zu entrichten.
(8)
Der Kunde ist verpflichtet, SEHENSWERT sofort telefonisch und schriftlich zu unterrichten, falls Dritte Zugriff auf die von SEHENSWERT gestellten Anlagen nehmen sollten (wie z. B. durch Pfändung).
(9)
Bei der Anzahl der zu berechnenden Speisen und Getränke geht SEHENSWERT mindestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn von der annähernden (max. 5 % Unterschied) und 10 Tage vor der Veranstaltung von der definitiven Personenzahl aus. Später stornierte Speisen und Getränke finden keine Berücksichtigung und werden voll in Rechnung gestellt. Im Fall einer tatsächlichen Abweichung der Menüanzahl nach oben, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
(10)
Abendveranstaltungen ab 17:00 Uhr enden ohne vorherige Absprache in der Regel um 2:00 Uhr. Tagesveranstaltungen ab 11:00 Uhr enden ohne vorherige Absprache in der Regel um 17:00 Uhr. Darüberhinausgehende Inanspruchnahme unserer Leistungen wird bei kulanter Handhabung gesondert berechnet. Der Kunde gibt durch die Verlängerung der Veranstaltung sein Einverständnis zur Zahlung des Überstundenausgleichs.
(11)
Die vereinbarten Preise verstehen sich für Geschäftskunden zuzüglich, für Privatkunden inklusive der gesetzlichen, zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Mehrwertsteuer. Bei längerfristigen Buchungen behalten wir uns eine Nachkalkulation je nach Marktlage und Saison vor.
(12)
Rechnungen durch SEHENSWERT ohne Fälligkeitsdatum sind sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € geschuldet.
(13.1)
Bei Stornierung des bereits mündlich oder schriftlich erteilten Auftrags, werden 30 % des gebuchten Veranstaltungsumsatz berechnet.
Bei einer Stornierung bis zu vier Wochen vor Veranstaltungstermin werden 50 % des gebuchten Veranstaltungsumsatz berechnet.
Bei einer späteren Stornierung berechnet SEHENSWERT die vollen Veranstaltungskosten.
(13.2)
Der Kunde hat die Möglichkeit eine Versicherung in Höhe von 7 % des Veranstaltungsumsatzes abzuschließen (keine Verrechnung oder Rückzahlung). Sollte diese in Anspruch genommen werden, fallen für den Kunden bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn keine Stornokosten an.
(14)
SEHENSWERT behält sich vor, an Orten an denen sich das Mietmaterial befindet, Fotos und Videos für Marketingzwecke zu machen.
(15)
Sollte der Kunde zum vereinbarten Termin bei der Anlieferung nicht anwesend sein, werden die Vermietgegenstände am Veranstaltungsort hinterlassen. Bei Übergabe beginnt die Haftung des Kunden.
(16)
Der Kunde stellt sicher, dass die Zuwegung zum Anlieferungsort frei zugänglich ist und mit einem LKW von bis zu 40 Tonnen befahren werden darf. Sollten diese Bedingungen nicht gegeben sein, trägt der Kunde die Verantwortung für Schäden am Gelände oder an Gebäuden.
(17)
Der Kunde informiert SEHENSWERT über das Vorhandensein von Leitungen, Kabel, Rohren und anderen Vorrichtungen auf oder im Boden von dem Gelände, bei Schäden haftete der Kunde. Das Veranstaltungsgelände muss gemäht und horizontal eingeebnet sein. Der Kunde steht dafür ein, dass das betreffende Gelände frei geräumt ist. Zusätzliche Arbeit wird berechnet.
(18)
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Stade.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen sind beide Seiten verpflichtet, eine einverständliche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck und Erfolg der unwirksamen Bestimmungen – in den Grenzen des AGB-Gesetzes, soweit dieses gelten sollte, soweit wie möglich entspricht.